9 vom Hörensagen stammen (vgl. pag. 409 Z. 45; pag. 517 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte auf diese Einvernahme nicht vorbereiten konnte. Demgegenüber sind seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung holprig, detailarm und wenig stimmig. So führte er beispielweise aus, es seien verschiedene Leute vorbeigekommen. Sie seien meistens in der Nacht gekommen, deshalb habe er gewusst, wie viele Pflanzen sie gesetzt hätten (pag. 409 f. Z. 46 ff.).