446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er beschrieb in seinen ersten Aussagen an der Einvernahme vom 2. März 2016 ausführlich und detailliert, wie er die Hanfpflanzen anbaute (pag. 100 Z. 165 ff.), woher die Anlage stammte (pag. 101 Z. 220 ff.) und wie die Pflanzen gepflegt wurden (pag. 102 Z. 277 ff., Z. 298 ff.; pag. 103 Z. 316 ff.). Seine Aussagen enthalten zahlreiche Details und mitunter aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten. So führte er beispielsweise aus, die Wasserschläuche seien uralt gewesen und er habe sie durchspülen müssen (pag. 101 Z. 228).