Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den Keller am E.________ in C.________ ab dem 2. Mai 2011 an F.________ untervermietete, das Mietverhältnis jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wurde (pag. 445, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte sehr gut über den Aufbau und Betrieb einer Indooranlage Bescheid wusste (pag. 446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).