97 Z. 42 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Vermieter in seinen Aussagen nicht, dass er Autos mit serbischen Nummern oder ZH-Kontrollschildern gesehen habe (vgl. pag. 408 Z. 43 ff.). Nach dem Gesagten erscheint eine Täterschaft von F.________ sehr unwahrscheinlich. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den Keller am E.________ in C.________ ab dem 2. Mai 2011 an F.________ untervermietete, das Mietverhältnis jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wurde (pag.