Der Vermieter des Beschuldigten, K.________, führte an der Einvernahme vom 8. März 2016 aus, er habe den Beschuldigten relativ wenig gesehen, jährlich vielleicht fünf bis sechs Mal (pag. 86 Z. 155). Es seien auch noch andere Personen in der Liegenschaft gewesen. Er könne sich aber nicht mehr gut daran erinnern. Den Beschuldigten habe er später nie in Begleitung von anderen Personen gesehen (pag. 87 Z. 169 ff.). Die Autos, die der Vermieter gesehen und an der Einvernahme beschrieben hat, gehörten jedoch dem Beschuldigten (vgl. pag. 86 f. Z. 156 ff.; pag. 92 Z. 155; pag. 97 Z. 42 ff.).