84 Z. 41). Der Beschuldigte selber gab nie zu Protokoll, dass F.________ auch die Werkstatt gemietet habe. Weiter gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass F.________ angefangen habe, die Utensilien auch in der Werkstatt auszubreiten. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Quittung für die Kaution von CHF 2‘500.00 vom 2. Mai 2011 datiert. Dem Beschuldigten wird jedoch der Betrieb einer Indooranlage in der Zeit von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 vorgeworfen, also vier bis fünf Jahre später (vgl. pag. 364), was klar gegen eine Täterschaft von F.________ spricht. Der Vermieter des Beschuldigten, K.___