8 digte von einem Untervermieter einen Ausweis sehen wolle, nichts zu ändern (vgl. pag. 518). Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass in der Werkstatt ebenfalls Utensilien für den Betrieb einer Indooranlage sichergestellt wurden (Kartons mit Luftfiltern und verschiedenen Düngermitteln; vgl. pag. 63; pag. 143 ff.; pag. 446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der erwähnten Quittung mietete F.________ ausschliesslich das Lager im 1. UG (pag. 131). Die Werkstatt befindet sich jedoch im Erdgeschoss (pag. 62; pag. 84 Z. 41).