99 Z. 124; pag. 100 Z. 171 ff., Z. 193 ff.). Dass der Beschuldigte anfänglich aus Angst vor F.________ die ganze Sache auf sich genommen habe, ist daher nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass F.________ dem Beschuldigten kaum eine Kopie seiner Niederlassungsbewilligung ausgehändigt hätte, wenn er die Räumlichkeiten tatsächlich für den Betrieb einer Indooranlage hätte mieten wollen (pag. 446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, es entspreche den Gepflogenheiten, dass der Beschul-