Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Angst sind karg und oberflächlich. Zunächst gab der Beschuldigte einzig an, er habe Angst gehabt (pag. 408 Z. 27). Erst auf Frage der Verteidigung, was er sich denn vorgestellt habe, was passieren könne, meinte der Beschuldigte Gewalteinwirkungen, Drohungen und Schläge (pag. 413 Z. 17 ff.). Wenn der Beschuldigte Angst vor F.________ gehabt hätte und ihn hätte schützen wollen, wäre es naheliegender gewesen, die Schuld auf jemanden Unbekanntes zu schieben, anstatt die Tat auf sich zu nehmen. Soweit die Verteidigung vorbringt, man überlege sich gut, was man sagen wolle, wenn man mit drei Albanern in der Zelle sei (vgl. pag.