Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, wann er sich entschieden habe, die «Wahrheit» zu sagen. Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er sich aufgrund der drei Albaner in der Zelle noch sicherer gewesen, das Ganze auf sich zu nehmen. Dies, bis er im abgekürzten Verfahren gesehen habe, was für eine Strafe ihm blühe (vgl. pag. 408 Z. 28 ff.; vgl. auch pag. 411 Z. 37 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber an, er habe sich in der Untersuchungshaft entschieden, die Wahrheit zu sagen (pag. 516 Z. 7). Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Angst sind karg und oberflächlich.