7 (pag. 409 Z. 39 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2018 erklärte der Beschuldigte, richtig sei, was er vor Gericht unter Eid gesagt habe. Er habe sich in der Untersuchungshaft entschieden, die Wahrheit zu sagen. Nämlich, dass er die Indooranlage nicht betrieben habe, sondern den Raum vermietet habe (pag. 516 Z. 6 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung wirken konstruiert. Dass er Schuld gewesen sei, dass die Indooranlage entdeckt worden ist, ist falsch (vgl. pag. 408 Z. 26 f.).