123 Z. 373 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der vom Beschuldigten erwähnte Zettel mit dem Inhalt «Miete du Arsch» nicht gefunden, jedenfalls ist er weder im Anzeigerapport vom 13. April 2016 (pag. 46 ff.), noch im Hausdurchsuchungsprotokoll (pag. 142 ff.) erwähnt (pag. 445, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussage des Beschuldigten ist jedoch so originell, dass sie kaum erfunden sein kann.