8. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt 8.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung am E.________ in C.________ wurden zwei Kopien einer Niederlassungsbewilligung lautend auf F.________ sowie eine Quittung vom 2. Mai 2011 mit den Angaben von F.________ und dem Vermerk «Kaution für Lager 1. UG 2‘500.--. Betrag mit bestem Dank erhalten, A.________» gefunden (pag. 122 Z. 355 ff.; pag. 131 ff.). Auf Vorhalt dieser Dokumente führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 31. März 2016 aus, F.________ habe den Keller ab dem 2. Mai 2011 gemietet und eine Mietkaution von CHF 2‘500.00 bezahlt.