408 Z. 31 f.; pag. 411 Z. 37 ff.). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. April 2016 (pag. 46 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 96 ff.; pag. 109 ff.; pag. 115 ff.; pag. 407 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 437; pag. 443 ff.; S. 3 und S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Beizufügen bleibt, dass diverse objektive Beweismittel vorliegen. Die Kantonspolizei erstellte eine Fotodokumentation der Indooranlage (pag.