, Z. 191 ff., Z. 197 f.; pag. 101 Z. 213; pag. 106 Z. 478 f.; pag. 109 Z. 14 f.; pag. 112 Z. 108 f.; pag. 123 Z. 390 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2017 machte der Beschuldigte demgegenüber geltend, er habe mit der Indooranlage nichts zu tun. F.________ habe den Keller gemietet. Als er (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, habe er das Ganze auf sich genommen, weil er Schuld daran gewesen sei, dass die Anlage gefunden worden sei (pag. 408 Z. 24 ff.). Er habe sich entschieden, das Ganze auf sich zu nehmen, bis er im abgekürzten Verfahren gesehen habe, was für eine Strafe ihm blühe (vgl. pag. 408 Z. 31 f.;