__ in C.________ eine komplett und professionell ausgebaute Hanf- Indooranlage mit insgesamt 995 Hanfpflanzen (vgl. Anzeigerapport [pag. 46 ff.], Fotodokumentation [pag. 59 ff.], Durchsuchungsprotokoll [pag. 142 ff.]). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Mieter der Räumlichkeiten war, in der die Indooranlage betrieben wurde (vgl. pag. 98 Z. 65 ff.; pag. 192 ff.). In seinen ersten Einvernahmen bestritt der Beschuldigte nicht, Eigentümer der Hanfpflanzen und der Indooranlage zu sein und die sichergestellten Hanfpflanzen selber angebaut bzw. angepflanzt zu haben (vgl. pag. 98 Z. 61, Z. 96; pag. 100 Z. 161 ff., Z. 191 ff.