5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Nichtwiderruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 (Ziff. II. 1. erstinstanzliches Urteil) und die Verfügung Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.