2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'437.35 sei einzuziehen und in der Höhe von CHF 2‘437.35 zur anteilsmässigen Deckung der infolge Widerruf zu vollstreckenden Geldstrafe von CHF 4'800.00 zu verwenden. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).