1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.05.2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB), sofern sie nicht bereits vernichtet wurden.