Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Februar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.02.2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 02.03.2016 in C.________ durch: