4. Vom Widerruf des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs sei abzusehen. 5. Die Verfahrenskosten der Widerrufsverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. Staatsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 524 f.): I.