II. 1. (Nichtwiderruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00; pag. 473 f.). Mit Eingabe 12. Juli 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (pag. 479). Mit Schreiben vom 22. August 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine formellen Einwände bestünden (pag. 487). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1. März 2018 statt (pag. 513 ff.).