I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug nicht. Hingegen widerrief sie den dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 424, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).