Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 242 - 244 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Februar 2017 (PEN 2016 297 / 298) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................6 8. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.........................................................7 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................12 9. Rechtliche Grundlagen............................................................................................12 10. Subsumtion .............................................................................................................13 IV.Strafzumessung .............................................................................................................13 11. Anwendbares Recht ................................................................................................13 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................14 13. Tatkomponenten .....................................................................................................14 13.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................14 13.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................15 13.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................15 14. Täterkomponenten ..................................................................................................16 15. Strafmass und Strafart ............................................................................................17 16. Strafvollzug..............................................................................................................17 V. Widerruf..........................................................................................................................17 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................19 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................19 18. Entschädigung.........................................................................................................19 VII. Verfügungen ..............................................................................................................20 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................21 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. Februar 2017 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘781.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 422 f., Ziff. I. erst- instanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessät- zen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug nicht. Hingegen widerrief sie den dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten be- dingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 424, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 429). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (pag. 464 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziff. II. 1. (Nichtwiderruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00; pag. 473 f.). Mit Eingabe 12. Juli 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (pag. 479). Mit Schreiben vom 22. August 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass gegen die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft keine formellen Einwände bestünden (pag. 487). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1. März 2018 statt (pag. 513 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht (inkl. Betreibungsregisterauszug) sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 504 ff.; pag. 510 f.). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung kurz einver- nommen (pag. 515 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 518): 3 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 in C.________. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszu- richten. 4. Vom Widerruf des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 und mit Urteil des Regi- onalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs sei abzusehen. 5. Die Verfahrenskosten der Widerrufsverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. Staatsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 524 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Februar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.02.2012 für eine Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 02.03.2016 in C.________ durch: 1.1 Anbau von rund 1'800 bis 2‘000 Drogenhanfpflanzen unter zwei Malen zur Gewinnung von Betäu- bungsmitteln von ca. Anfang 2015 bis ca. Winter 2015/2016, wobei diese Hanfpflanzen verdarben; 1.2 Anbau von 995 Cannabis-Pflanzen (THC-Gehalt: 3,2-6,7%) zur Gewinnung von Betäubungsmit- teln von ca. Winter 2015/2016 bis am 02.03.2016. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 36 Ta- gen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4 IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.05.2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB), sofern sie nicht bereits vernichtet wurden. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'437.35 sei einzuziehen und in der Höhe von CHF 2‘437.35 zur anteilsmässigen Deckung der infolge Widerruf zu vollstreckenden Geldstrafe von CHF 4'800.00 zu verwenden. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Nichtwiderruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 (Ziff. II. 1. erstinstanzliches Urteil) und die Verfügung Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Sanktionspunkt, die Kosten- verteilung, das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 und die Verfügungen Ziff. IV. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über um- fassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionspunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. der Anklageschrift vom 29. September 2016 (pag. 364 ff.) vorgeworfen, in der Zeit von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 in C.________, E.________, eine Hanf-Indooranlage eingerichtet und betrieben zu haben, insbesondere 5 1. indem er in der Zeit von ca. Anfang 2015 bis ca. Winter 2015/2016 in der Anlage unter zwei Malen rund 1‘800 bis 2‘000 Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäu- bungsmitteln angebaut habe, was eine konsumfähige Betäubungsmittelmenge von mindestens ca. 36 kg ergeben hätte mit einem Umsatz von CHF 288'000.00 bei einem Grammpreis von CHF 8.00, wobei diese Hanfpflanzen verdorben sei- en; die gewonnen Betäubungsmittel habe der Beschuldigte veräussern und da- mit Gewinn erzielen wollen; 2. indem er in der Zeit von ca. Winter 2015/2016 bis am 2. März 2016 in C.________ in der Anlage mindestens ca. 995 Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut habe, um diese danach zu veräussern, was eine konsumfähige Betäubungsmittelmenge von mindestens ca. 19.9 kg ergeben hätte mit einem Umsatz von CHF 159‘200.00 bei einem Grammpreis von CHF 8.00 (pag. 364). Die Kantonspolizei entdeckte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 am E.________ in C.________ eine komplett und professionell ausgebaute Hanf- Indooranlage mit insgesamt 995 Hanfpflanzen (vgl. Anzeigerapport [pag. 46 ff.], Fo- todokumentation [pag. 59 ff.], Durchsuchungsprotokoll [pag. 142 ff.]). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Mieter der Räumlichkeiten war, in der die Indooranlage betrieben wurde (vgl. pag. 98 Z. 65 ff.; pag. 192 ff.). In seinen ersten Einvernahmen bestritt der Beschuldigte nicht, Eigentümer der Hanfpflanzen und der Indooranlage zu sein und die sichergestellten Hanfpflanzen selber angebaut bzw. angepflanzt zu haben (vgl. pag. 98 Z. 61, Z. 96; pag. 100 Z. 161 ff., Z. 191 ff., Z. 197 f.; pag. 101 Z. 213; pag. 106 Z. 478 f.; pag. 109 Z. 14 f.; pag. 112 Z. 108 f.; pag. 123 Z. 390 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 28. Februar 2017 machte der Beschuldigte demgegenüber geltend, er habe mit der Indooranlage nichts zu tun. F.________ habe den Keller gemietet. Als er (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, habe er das Ganze auf sich ge- nommen, weil er Schuld daran gewesen sei, dass die Anlage gefunden worden sei (pag. 408 Z. 24 ff.). Er habe sich entschieden, das Ganze auf sich zu nehmen, bis er im abgekürzten Verfahren gesehen habe, was für eine Strafe ihm blühe (vgl. pag. 408 Z. 31 f.; pag. 411 Z. 37 ff.). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. April 2016 (pag. 46 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 96 ff.; pag. 109 ff.; pag. 115 ff.; pag. 407 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 437; pag. 443 ff.; S. 3 und S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Beizufügen bleibt, dass diverse objektive Beweismittel vorliegen. Die Kantonspolizei erstellte eine Fotodokumentation der Indooranlage (pag. 59 ff.). So- dann befinden sich in den Akten der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. April 2016, eine Quittung vom 2. Mai 2011 (pag. 131), zwei Kopien einer Niederlassungsbewilligung lautend auf F.________ (pag. 132 f.), die Protokolle betreffend die Hausdurchsuchungen in C.________, G.________ und H.________ (pag. 142 ff.; pag. 153 ff.; pag. 162 ff.), Unterlagen der EnerCom Kirchberg AG zum Stromverbrauch (pag. 176 ff.), der 6 Mietvertrag vom 15. April 2011 (pag. 192 ff.), die Eröffnungsunterlagen und ein Kontoauszug der PostFinance AG vom 3. Juli 2011 bis 7. März 2016 (pag. 235 ff.) sowie die rückwirkende Telefonüberwachung der beiden Mobiltelefonnummern des Beschuldigten (pag. 307 ff.). Weiter liegen die Aussagen von K.________ (pag. 83 ff.) und L.________ (pag. 89 ff.) vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt 8.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung am E.________ in C.________ wurden zwei Kopien einer Niederlassungsbewilligung lautend auf F.________ sowie eine Quit- tung vom 2. Mai 2011 mit den Angaben von F.________ und dem Vermerk «Kauti- on für Lager 1. UG 2‘500.--. Betrag mit bestem Dank erhalten, A.________» gefun- den (pag. 122 Z. 355 ff.; pag. 131 ff.). Auf Vorhalt dieser Dokumente führte der Be- schuldigte an der Einvernahme vom 31. März 2016 aus, F.________ habe den Kel- ler ab dem 2. Mai 2011 gemietet und eine Mietkaution von CHF 2‘500.00 bezahlt. Er sei aber unzuverlässig gewesen und habe die Miete nicht richtig bezahlt, des- halb habe er ihn rausgeschmissen. F.________ habe den Keller ein paar Monate gemietet (pag. 122 f. Z. 355 ff.). Er habe ein Verkaufsgeschäft und eine Bar ma- chen wollen (pag. 123 Z. 372). Weiter gab der Beschuldigte an, im Keller habe es einen Zettel mit «Miete du Arsch» gehabt. Dies habe F.________ gegolten, weil er nicht bezahlt habe (pag. 123 Z. 373 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, wurde der vom Beschuldigten erwähnte Zettel mit dem Inhalt «Miete du Arsch» nicht gefunden, jedenfalls ist er weder im Anzeigerapport vom 13. April 2016 (pag. 46 ff.), noch im Hausdurchsuchungsprotokoll (pag. 142 ff.) erwähnt (pag. 445, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussage des Be- schuldigten ist jedoch so originell, dass sie kaum erfunden sein kann. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2017 führte der Be- schuldigte demgegenüber aus, in der Indooranlage sei ein Pass von F.________ und ein Kautionsvertrag gefunden worden. F.________, ein Albaner aus dem Ko- sovo, habe den Keller gemietet. Als er (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, ha- be er das Ganze auf sich genommen, weil er Schuld daran gewesen sei, dass die Anlage gefunden worden sei. Er habe Angst gehabt und sei in Untersuchungshaft gekommen, wo er mit drei Albanern in der Zelle gewesen sei. Sie hätten schnell von F.________ Bescheid gewusst. Er sei sich dann noch sicherer gewesen, dass er es so mache (pag. 408 Z. 22 ff.). Er habe sich entschieden, das Ganze auf sich zu nehmen bis er im abgekürzten Verfahren gesehen habe, was für eine Strafe ihm blühe (vgl. pag. 408 Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 411 Z. 37 ff.). Er habe auch erfahren, dass der Albaner nicht mehr in der Schweiz sei (pag. 408 Z. 33). Nun wäge er das Strafmass mit dem Risiko der Albanerbande ab. Es habe eine gewisse Überwin- dung gebraucht. Er sei aber nicht bereit, ein solches Strafmass in Kauf zu nehmen 7 (pag. 409 Z. 39 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2018 er- klärte der Beschuldigte, richtig sei, was er vor Gericht unter Eid gesagt habe. Er habe sich in der Untersuchungshaft entschieden, die Wahrheit zu sagen. Nämlich, dass er die Indooranlage nicht betrieben habe, sondern den Raum vermietet habe (pag. 516 Z. 6 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung wirken konstruiert. Dass er Schuld gewesen sei, dass die Indooranlage entdeckt worden ist, ist falsch (vgl. pag. 408 Z. 26 f.). Die Polizei wurde auf die Anlage auf- merksam, weil es bei der Polizeiwache in C.________ mehrere Male nach Marihu- ana gerochen hat. Als die Polizei die nahegelegenen Objekte begutachtete, stiess sie am E.________ auf einen Keller, bei dem die Scheiben abgeschirmt waren und warme Luft herausströmte. Als Mieter der Räumlichkeiten konnte der Beschuldigte ausfindig gemacht werden (pag. 48). Die Polizei gelangte somit über die Indooran- lage zum Beschuldigten als Mieter und nicht umgekehrt. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, wann er sich ent- schieden habe, die «Wahrheit» zu sagen. Gemäss seinen Aussagen an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung sei er sich aufgrund der drei Albaner in der Zelle noch sicherer gewesen, das Ganze auf sich zu nehmen. Dies, bis er im abgekürz- ten Verfahren gesehen habe, was für eine Strafe ihm blühe (vgl. pag. 408 Z. 28 ff.; vgl. auch pag. 411 Z. 37 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Be- schuldigte demgegenüber an, er habe sich in der Untersuchungshaft entschieden, die Wahrheit zu sagen (pag. 516 Z. 7). Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Angst sind karg und oberflächlich. Zunächst gab der Beschuldigte einzig an, er habe Angst gehabt (pag. 408 Z. 27). Erst auf Frage der Verteidigung, was er sich denn vorgestellt habe, was passieren könne, meinte der Beschuldigte Gewalteinwirkungen, Drohungen und Schläge (pag. 413 Z. 17 ff.). Wenn der Beschuldigte Angst vor F.________ gehabt hätte und ihn hätte schützen wollen, wäre es naheliegender gewesen, die Schuld auf je- manden Unbekanntes zu schieben, anstatt die Tat auf sich zu nehmen. Soweit die Verteidigung vorbringt, man überlege sich gut, was man sagen wolle, wenn man mit drei Albanern in der Zelle sei (vgl. pag. 518), verkennt sie, dass der Beschuldig- te bei seinen ersten Aussagen an der Einvernahme vom 2. März 2016 (pag. 96 ff.) noch nicht in Untersuchungshaft war. Die Angst vor den drei Albanern in der Zelle kann zu diesem Zeitpunkt also noch nicht gespielt haben. Ferner ist der General- staatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte gegenüber der Polizei drei Ernten eingestand und dadurch F.________ übermässig belastete, wenn er grosse Angst vor ihm gehabt habe (pag. 520; vgl. auch pag. 99 Z. 124; pag. 100 Z. 171 ff., Z. 193 ff.). Dass der Beschuldigte anfäng- lich aus Angst vor F.________ die ganze Sache auf sich genommen habe, ist da- her nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass F.________ dem Beschuldigten kaum ei- ne Kopie seiner Niederlassungsbewilligung ausgehändigt hätte, wenn er die Räum- lichkeiten tatsächlich für den Betrieb einer Indooranlage hätte mieten wollen (pag. 446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, es entspreche den Gepflogenheiten, dass der Beschul- 8 digte von einem Untervermieter einen Ausweis sehen wolle, nichts zu ändern (vgl. pag. 518). Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass in der Werk- statt ebenfalls Utensilien für den Betrieb einer Indooranlage sichergestellt wurden (Kartons mit Luftfiltern und verschiedenen Düngermitteln; vgl. pag. 63; pag. 143 ff.; pag. 446, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der erwähnten Quittung mietete F.________ ausschliesslich das Lager im 1. UG (pag. 131). Die Werkstatt befindet sich jedoch im Erdgeschoss (pag. 62; pag. 84 Z. 41). Der Be- schuldigte selber gab nie zu Protokoll, dass F.________ auch die Werkstatt gemie- tet habe. Weiter gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass F.________ ange- fangen habe, die Utensilien auch in der Werkstatt auszubreiten. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Quittung für die Kaution von CHF 2‘500.00 vom 2. Mai 2011 datiert. Dem Beschuldigten wird jedoch der Betrieb einer Indooranlage in der Zeit von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 vorgeworfen, also vier bis fünf Jahre später (vgl. pag. 364), was klar gegen eine Täterschaft von F.________ spricht. Der Vermieter des Beschuldigten, K.________, führte an der Einvernahme vom 8. März 2016 aus, er habe den Beschuldigten relativ wenig gesehen, jährlich viel- leicht fünf bis sechs Mal (pag. 86 Z. 155). Es seien auch noch andere Personen in der Liegenschaft gewesen. Er könne sich aber nicht mehr gut daran erinnern. Den Beschuldigten habe er später nie in Begleitung von anderen Personen gesehen (pag. 87 Z. 169 ff.). Die Autos, die der Vermieter gesehen und an der Einvernahme beschrieben hat, gehörten jedoch dem Beschuldigten (vgl. pag. 86 f. Z. 156 ff.; pag. 92 Z. 155; pag. 97 Z. 42 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Vermieter in seinen Aussa- gen nicht, dass er Autos mit serbischen Nummern oder ZH-Kontrollschildern gese- hen habe (vgl. pag. 408 Z. 43 ff.). Nach dem Gesagten erscheint eine Täterschaft von F.________ sehr unwahr- scheinlich. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den Keller am E.________ in C.________ ab dem 2. Mai 2011 an F.________ unter- vermietete, das Mietverhältnis jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wurde (pag. 445, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte sehr gut über den Auf- bau und Betrieb einer Indooranlage Bescheid wusste (pag. 446, S. 12 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Er beschrieb in seinen ersten Aussagen an der Einvernahme vom 2. März 2016 ausführlich und detailliert, wie er die Hanfpflanzen anbaute (pag. 100 Z. 165 ff.), woher die Anlage stammte (pag. 101 Z. 220 ff.) und wie die Pflanzen gepflegt wurden (pag. 102 Z. 277 ff., Z. 298 ff.; pag. 103 Z. 316 ff.). Seine Aussagen enthalten zahlreiche Details und mitunter aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten. So führte er beispielsweise aus, die Wasserschläuche seien uralt gewesen und er habe sie durchspülen müssen (pag. 101 Z. 228). Er habe die Filter ausgewechselt, weil es gerochen habe und die Pflanzen faul geworden seien (pag. 101 Z. 242 ff.). Der Dünger wäre wahrscheinlich noch teurer gewesen, wenn er nicht abgelaufen gewesen wäre (pag. 104 Z. 392). Diese Aussagen zeugen von Selbsterlebtem und können nicht von einer früheren Erfahrung mit CBD Hanf oder 9 vom Hörensagen stammen (vgl. pag. 409 Z. 45; pag. 517 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte auf diese Einvernahme nicht vorbereiten konnte. Dem- gegenüber sind seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung holp- rig, detailarm und wenig stimmig. So führte er beispielweise aus, es seien ver- schiedene Leute vorbeigekommen. Sie seien meistens in der Nacht gekommen, deshalb habe er gewusst, wie viele Pflanzen sie gesetzt hätten (pag. 409 f. Z. 46 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, weshalb er so genau über die Pflanzen- menge Bescheid gewusst habe, wenn er nichts mit dem Ganzen zu tun gehabt ha- be, meinte der Beschuldigte, sie hätten es ihm gesagt (pag. 410 Z. 13 ff.; vgl. auch pag. 412 Z. 34 f.). 8.3 Die Vorinstanz hielt fest, es habe lediglich zwei Schlüssel zu den Räumlichkeiten am E.________ in C.________ gegeben, welche beide unbestrittenermassen im Besitz des Beschuldigten gewesen seien. Der Beschuldigte sei somit der Einzige, der Zugang zur Indooranlage gehabt habe. Auch dies spreche für eine Täterschaft des Beschuldigten (pag. 446 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Frage, wie viele Schlüssel es zur Liegenschaft gegeben habe, führte der Be- schuldigte an der Einvernahme vom 2. März 2016 aus, ein Schlüssel befinde sich an seinem Schlüsselbund und einer in seiner Wohnung in einem Regal beim Ein- gang in einer Kiste (pag. 104 Z. 359 ff.). Der Vermieter des Beschuldigten gab ebenfalls an, er habe dem Beschuldigten zwei Schlüssel ausgehändigt (pag. 87 Z. 189). Beide Schlüssel konnten in der Folge sichergestellt werden (vgl. pag. 155). Es ist doch erstaunlich, dass der Beschuldigte im Besitz beider Schlüssel war, wenn er den Keller an F.________ untervermietet haben will. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme andeute- te, dass er Schlüssel nachmachen liess. Damals gab er jedoch an, er habe den Originalschlüssel verloren und zwei anfertigen lassen (pag. 104 Z. 362 f.). Seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seinem Untervermie- ter einen Schlüssel gegeben habe und dieser den Schlüssel nachgemacht habe (vgl. pag. 517 Z. 8 ff.), sind daher wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte dürfte nach Erhalt der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung gemerkt haben, dass seine Aussagen bezüglich Schlüssel nicht wirklich auf- gehen und deshalb sein Aussageverhalten an der oberinstanzliche Verhandlung angepasst haben. 8.4 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass auf die tatnahen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei. Diese Aussagen seien detailliert, widerspruchs- frei und würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern F.________ für die In- dooranlage verantwortlich sei, seien hingegen nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten (pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte war Mieter der Räumlichkeiten am E.________ in C.________ (vgl. pag. 98 Z. 65 ff.; pag. 192 ff.) und er gab von Anfang an zu, Eigentümer der Indooranlage und mithin der Hanfpflanzen zu sein (vgl. pag. 98 Z. 61, Z. 96; pag. 106 Z. 478 f.; pag. 109 Z. 14 f.; pag. 112 Z. 108 f.; pag. 123 Z. 390 ff.). Ganz allgemein erscheint 10 wenig wahrscheinlich, dass jemand eine Straftat auf sich nimmt, die er nicht be- gangen hat. Dass der Beschuldigte dies aus Angst vor F.________ oder dessen Landsleuten gemacht haben soll, ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft (vgl. Ziff. II. 8.1 zuvor). Dies umso mehr, als er schliesslich doch wieder F.________ als Verantwortlichen der Indooranlage bezeichnet, auch wenn dieser angeblich inzwischen die Schweiz verlassen haben soll. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte nur vage Aussagen zu seinem Stromverbrauch gemacht habe, nichts (pag. 518). Aus den edierten Stromabrechnungen der EnerCom Kirchberg AG (pag. 176 ff.) geht her- vor, dass der Stromverbrauch des Beschuldigten bereits seit ca. Juni 2011 sehr hoch war (pag. 52; pag. 179 ff.). Der Beschuldigte selber konnte seinen hohen Stromverbrauch nicht plausibel erklären (vgl. pag. 99 Z. 136 ff.; pag. 111 Z. 78 ff.; pag. 116 Z. 46 ff.; pag. 119 Z. 192 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die vagen Aussagen des Beschuldigten jedoch kein Indiz dafür, dass er je- manden decken wollte. Vielmehr deutet sein überdurchschnittlich hoher Stromver- brauch eher darauf hin, dass Beschuldigte die Indooranlage bereits seit ca. Juni 2011 betrieben haben könnte, und nicht erst seit Anfang 2015, wie er selber ausge- führt hat (vgl. pag. 98 Z. 90; pag. 100 Z. 193), was jedoch beweismässig offen ge- lassen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Sache anders überlegte, als er sich im abgekürzten Verfahren bewusst wurde, was für eine Strafe ihm droht (vgl. pag. 408 Z. 31 ff.; pag. 411 Z. 37 ff.). Er dürfte einen Weg gesucht haben, ir- gendwie aus seiner misslichen Lage herauszukommen. Aus diesem Grund passte der Beschuldigte seine Aussagen an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung den Ermittlungsergebnissen an. Da anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 Kopien einer Niederlassungsbewilligung, lautend auf F.________, und die Quittung vom 2. Mai 2011 gefunden wurden, lag nahe, die Verantwortung auf F.________ zu schieben (vgl. pag. 122 Z. 355 ff.; pag. 131 ff.; pag. 408 Z. 22 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Indooranlage am E.________ in C.________ betrieben hat (pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdi- gung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. 8.5 Im vorliegenden Verfahren konnte nicht abschliessend geklärt werden, wie der Be- schuldigte die Indooranlage finanziert hat. Die Vorinstanz hat diesen Punkt zu Recht offen gelassen (vgl. pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Allerdings ist nicht so, dass der Beschuldigte die finanziellen Mittel für den Betrieb der Indooranlage gar nicht hätte aufbringen können. Gemäss eigenen An- gaben erzielte der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma M.________ ein monatliches Nettoeinkommen zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 4‘500.00 (pag. 97 Z. 34, pag. 333 f., pag. 407 Z. 29 f.). Zudem gab der Beschuldigte an, er habe CHF 30‘000.00 geerbt und von seiner Schwester ein Darlehen von ebenfalls CHF 30‘000.00 erhalten (pag. 97 Z. 38; pag. 118 Z. 135 f.). Über die wirtschaftliche Lage seiner Einzelfirma M.________ ist kaum etwas bekannt. Einerseits gab der Beschuldigte an, das Geschäft laufe gut (vgl. pag. 97 Z. 31; pag. 107 Z. 522), an- dererseits erklärte er, das Wasser stehe ihm bis zum Hals (pag. 107 Z. 522 f.). Zu- 11 dem ist überhaupt nicht erstellt, dass die ersten beiden Aufzuchten tatsächlich ge- scheitert sind, wobei ihm das Gegenteil auch nicht nachgewiesen werden kann. Immerhin fällt auf, dass der Beschuldigte sehr vorsichtig und teilweise bereits schon dreist agiert hat. So versteckte er nach der Kontaktaufnahme durch die Poli- zei sein Mobiltelefon bzw. legte dieses angeblich beim Coiffeurgeschäft seiner Mut- ter unter die Fussmatte, wo es indes nicht aufgefunden werden konnte (pag. 53; pag. 105 Z. 420 ff.; pag. 121 Z. 212 ff.). Offenbar hat der Beschuldigte bereits 2015 anlässlich einer polizeilichen Intervention sein Handy verschwinden lassen (vgl. pag. 121 Z. 229 ff.). Dafür konnten im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten in G.________ sechs Mobiltelefone sichergestellt werden (vgl. pag. 155). Seine Erklärung, wonach er ab und zu gebrauchte Mobiltelefone nach Brasilien schicke (vgl. pag. 121 Z. 238 f.), erscheint wiederum wenig glaubhaft. So- dann verneinte der Beschuldigte den Konsum von Betäubungsmitteln, verweigerte jedoch einen Drogenschnelltest (vgl. pag. 99 f. Z. 149 ff.). Zur Begründung führte er aus, er sei ja zu Fuss gekommen und nicht mit dem Auto, weshalb er nicht dazu verpflichtet sei (pag. 114 Z. 156 ff.). Auch diese Begründung wirkt mehr wie eine schlichte Ausrede denn wie eine plausible Erklärung. 8.6 Die Rüge der Verteidigung, dass die Polizei nicht sehr professionell vorgegangen sei, ist unbegründet (vgl. pag. 518). Die Polizei führte in C.________, G.________ und H.________ Hausdurchsuchungen durch (pag. 142 ff.; pag. 153 ff.; pag. 162 ff.). Sie edierte bei der EnerCom Kirchberg AG Unterlagen zum Stromverbrauch der Liegenschaft (pag. 173 ff.) und bei der PostFinance AG Kontoauszüge des Be- schuldigten (pag. 234 ff.). Zudem beantragte die Polizei die rückwirkende Telefonüberwachung der beiden Mobiltelefonnummern des Beschuldigten (pag. 298 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 2. März 2016 ein plausibles Geständnis ablegte, welches er anschliessend in mehreren Einvernahmen bestätigte. Seine Aussagen waren detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Zudem beantragte er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (pag. 359). Der Polizei kann nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte zu wenig ermittelt. Der Beschuldigte hat es selber zu verantworten, wenn er sein Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerruft. 8.7 Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten und die weiteren Beweismittel ist die Kammer der zweifelsfreien Überzeugung, dass der Beschuldigte die In- dooranlage am E.________ in C.________ selber betrieben hat. Sie erachtet den in Ziff. I. der Anklageschrift vom 29. September 2016 umschriebenen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut (Bst. a), veräussert (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g). 12 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 448 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 am E.________ in C.________ Hanfpflanzen anbaute. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 wurden insgesamt 995 Hanfpflanzen sicher- gestellt. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Besitz und die Produktion mit dem Anbau einhergehen (pag. 451, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist ohne Weiteres zu be- jahen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hatte Kenntnis von Cha- rakter der Hanfpflanzen als Betäubungsmittel und baute den Hanf zu diesem Zweck an. Da er bereits zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Strafverfahren involviert war, war er sich der Strafbarkeit sei- nes Handelns bewusst. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift auch ein An- staltentreffen zum Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Diesbezüglich sei für das Gericht jedoch keine konkreten Vorbereitungshandlungen erkennbar. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er das Cannabis schon einmal habe verkaufen wollen; an wen er hätte verkaufen wollen, habe er aber nicht gewusst (pag. 99 Z. 111 ff.). Beim Beschuldigten seien weder verarbeitetes Cannabis noch ein Rüst- platz, Rüstabfälle, Verpackungsmaterial (Minigrip) oder eine Betäubungsmittelwaa- ge gefunden worden. Blosse Absichten und Pläne würden den Tatbestand des An- staltentreffens nicht erfüllen. Der Beschuldigte habe folglich nicht zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG verstossen (pag. 449, S. 15 erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Sanktion be- schränkt hat (vgl. pag. 479), steht bereits das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentref- fens zum Handel mit Betäubungsmitteln entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 f. S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.2). Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind 13 die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Aus- schlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass vorliegend sowohl nach altem als auch nach neuem Recht aufgrund der Höhe der Strafe einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die vom Beschuldigten begangenen mehrfa- chen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das neue Recht folg- lich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 451 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die begangenen Taten praktisch identisch sind (dreimaliger Anbau von rund 900 Hanfpflanzen), in einem engen Zusammenhang stehen und die gleiche abs- trakte Strafandrohung aufweisen (pag. 453, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähn- liche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jeden Anbau eine hypothe- tische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz werden deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in einer Tatgruppe zu- sammengefasst. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Der Beschuldigte betrieb während rund 14 Monaten eine In- dooranlage. An der Hausdurchsuchung vom 3. März 2016 wurden insgesamt 995 Hanfpflanzen sichergestellt (vgl. pag. 142 ff.). Ferner konnte der Beschuldigte 14 gemäss eigenen Angaben in der Indooranlage bereits zwei Mal insgesamt 1‘800 bis 2‘000 Hanfpflanzen anbauen, wobei eine Ernte in der Folge nicht möglich ge- wesen sein soll. Die beträchtliche Menge wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei Bern hätte der Beschuldigte allein mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 995 Hanfpflanzen einen Ertrag von mindestens rund CHF 100‘000.00 erzielen können (pag. 376). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Hanf nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannte «weiche» Droge. Die Gefahren, die von ihrem Konsum für die mensch- liche Gesundheit ausgehen, sind vergleichsweise gering. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa S. 322; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_933/2014 vom 29. Janu- ar 2015 E. 4.3.2; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3; 6S.463/2006 vom 3. Ja- nuar 2007 E. 5). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens resp. die Verwerflichkeit des Han- delns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine äusserst professionelle In- dooranlage errichtet und unterhalten hat. Die Indooranlage bestand aus Infrastruk- turen, die einen systematischen Anbau zuliessen (Wärmelampen, Lüftungsrohre, Luftfilter, Düngermittel, Ventilatoren usw.; vgl. pag. 63 ff.; pag. 126). Dies zeigt, wie intensiv sich der Beschuldigte diesem Geschäft hingegeben haben muss. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Zwar ist die Deliktszeit von rund 14 Monaten verhältnismässig kurz. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Im Ergebnis führt die Art und Weise zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tat- verschuldens. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sprich finan- ziellen Beweggründen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Absicht hat- te, die sichergestellten Hanfpflanzen zu ernten und die daraus gewonnenen Betäu- bungsmittel zu verkaufen. Er wollte durch sein deliktisches Handeln zumindest ei- nen Teil seines Lebensunterhalts bestreiten. Sowohl der direkte Vorsatz als die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und des- halb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminde- rung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als mittelschwer zu be- zeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Wider- 15 handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe im Bereich von 15 Mo- naten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 13. Februar 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen zu CHF 120.00 mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 600.00. Ferner verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 22. Mai 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 mit einer Probe- zeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 (pag. 510 f.). Die beiden Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Ansonsten ge- ben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis bei der Beur- teilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den ei- genen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab den Betrieb der Indooranlage in seinen ersten Einvernahmen zu, was sich jedoch aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung nicht ernst- haft leugnen liess. Mit dem nachgewiesenen Stromverbrauch musste der Beschul- digte auch fast einräumen, dass er bereits zuvor Hanf gezogen hat. Dass die bei- den ersten Saaten abgestorben sind, ist so wenig belegt wie seine vorgängigen elektronischen Experimente und die angeschlossenen Tiefkühler, mit denen er sei- nen hohen Stromverbrauch zu begründen versuchte (vgl. pag. 99 Z. 136 ff.; pag. 111 Z. 78 ff.; pag. 116 Z. 46 ff.). Schliesslich widerrief der Beschuldigte sein anfängliches Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. An- ders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung infolge Koopera- tion oder Geständnisbereitschaft unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 16 Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt aufgrund der Vorstrafen leicht straf- erhöhend aus, weshalb die Strafe um einen Monat auf 16 Monate zu erhöhen ist. 15. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen (02.03.2016 – 06.04.2016) wird vollumfäng- lich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 16. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (pag. 510 f.). Die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen hielten den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, erneut zu delinquieren. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis auf (pag. 458, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ebenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt hat (vgl. pag. 479), ist die Kammer betreffend den Strafvollzug an das Verschlechterungsgebot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. Da jedoch gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. V. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten 17 Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur erfolgen, wenn «des- halb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Mai 2013 (PEN 12 768) wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei ei- ner Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00 (pag. 510 f.). Die Probezeit dauerte folglich bis zum 21. Mai 2016. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 begangen hat, ist nachfolgend der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu prüfen. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten kann zunächst auf die Erwägungen betreffend den Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 16. zuvor). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte polizeilich bereits zwei Mal im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz aufgefallen ist. 2006/2007 befand er sich für rund drei Monate in Untersu- chungshaft. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 wurde das Verfahren gegen ihn allerdings eingestellt (pag. 329 ff.; vgl. auch pag. 97 Z. 51 f.; pag. 408 Z. 4 ff.). 2015 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen, doch konnte ihm auch hier nichts nachgewiesen werden (vgl. pag. 49; pag. 98 Z. 53 f.; pag. 408 Z. 13 ff.). In beiden Fällen gilt die Unschuldsvermutung. Allerdings ist dann doch erstaunlich, dass die rund dreimonatige Untersuchungshaft und die beiden bedingt ausgespro- chenen Geldstrafen den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhielten, (er- neut) zu delinquieren. Er offenbart durch sein Verhalten eine Gleichgültigkeit ge- genüber dem Straf- und Vollzugssystem. Beim Beschuldigten ist überdies keine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen. Sein Aussageverhalten zeigt die fehlende Fähigkeit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen. Ferner sind keine Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein tiefgreifender in- nerer Wandel oder eine nachhaltige Veränderung und Festigung der Lebensum- stände auszumachen ist. Die Legalprognose für den Beschuldigten ist daher eher negativ zu werten, weshalb in Anwendung der sog. Mischrechnungspraxis zwar die neue Strafe nochmals bedingt ausgesprochen, dafür aber der für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und die Strafe vollzogen wird. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 bzw. CHF 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 18 VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11‘781.95 (ohne Kosten für die amtli- che Verteidigung), aufzuerlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 2‘700.00, auf- zuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 18. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt N.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 8. März 2016 bestimmt (pag. 339 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt N.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘998.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 147.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. pag. 339 f.; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 28. Februar 2017 (pag. 420 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 460, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 9‘257.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 19 ausmachend CHF 2‘079.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 1. März 2018 (pag. 522 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘217.45, ausmachend CHF 2‘895.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 727.55, ausmachend CHF 654.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen ent- fallende Entschädigung (1/10 – die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheits- strafe von 24 Monaten beantragt) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). VII. Verfügungen Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘437.35 wird eingezogen und zur an- teilsmässigen Deckung der infolge Widerruf zu vollstreckenden Geldstrafe von CHF 4‘800.00 verwendet. A.________ hat damit noch eine Geldstrafe von CHF 2‘362.65 zu bezahlen. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 20 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 28. Februar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.02.2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte beding- te Vollzug nicht widerrufen wurde; 2. weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sind zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 02.03.2016 in C.________ durch: 1. Anbau von rund 1‘800 bis 2‘000 Hanfpflanzen unter zwei Malen in der Zeit von ca. Anfang 2015 bis ca. Winter 2015/2016 zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, wobei diese verdarben; 2. Anbau von 995 Hanfpflanzen (THC-Gehalt: 3.2%-6.7%) in der Zeit von ca. Winter 2015/2016 bis am 02.03.2016 zur Gewinnung von Betäubungsmitteln; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen (02.03.2016 – 06.04.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 21 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 11‘781.95. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘700.00 (9/10). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.05.2013 für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/10 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 300.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt N.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘998.00 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 147.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. pag. 339 f.; Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 22 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.50 200.00 CHF 7'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 872.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'572.00 CHF 685.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'257.75 volles Honorar CHF 9'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 872.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'497.00 CHF 839.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'336.75 nachforderbarer Betrag CHF 2'079.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘257.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘079.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 865.00 CHF 69.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 934.20 volles Honorar CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 65.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'065.00 CHF 85.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'150.20 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 23 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'120.00 CHF 163.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'283.25 volles Honorar CHF 2'375.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 70.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'595.00 CHF 199.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'794.80 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘217.45, ausmachend CHF 2‘895.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 727.55, ausma- chend CHF 654.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘437.35 wird eingezogen und zur anteils- mässigen Deckung der infolge Widerruf zu vollstreckenden Geldstrafe von CHF 4‘800.00 verwendet. A.________ hat damit noch eine Geldstrafe von CHF 2‘362.65 zu bezahlen. 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt N.________ (nur Dispositiv; vgl. Ziff. IV. 2.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland betreffend PEN 12 768 (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist; vgl. Ziff. III. und Ziff. IV. 4.) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 24 Bern, 1. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Juni 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25