54 Bern vom 21.5.2015 und vom 9.2.2016 ohne Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bereits bestimmt und ausbezahlt wurde. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 4.5.2018 wie folgt bestimmt: