A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘321.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘247.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, für das oberinstanzliche Verfahren (SK 15 24) mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons