1. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende September / Anfang Oktober 2011 in E.________ durch Erwerb einiger Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00 sowie Beförderung dieser Pflanzen zum Domizil A.________, F.________strasse, G.________ (AKS Ziff. 1.8); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde; 2. im Weiteren verfügt wurde: 2.1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden.