1. Auf die Berufung von A.________ wird soweit Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend (Freigabe der Pump Action Remington 870) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im hängigen Beschwerdeverfahren (Verfahrens-Nr. 100.2018.46/47) über die definitive Einziehung der Pump Action Remington 870 (Serien-Nr. ________) inkl. 2 Patronen befindet. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 3.5.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: