333). Die noch bestehenden Kontosperren der Konten des Beschuldigten bei der M.________AG (Bank) Nr. ________ (Renditesparkonto, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘193.90) und Nr. ________ (Sparkonto, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘129.00) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die sich im Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperren darauf befindlichen Saldi werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 51 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.