Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird daher vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO).