50 schlagnahmt (aus blauer Geldkassette). Gleichzeitig wurden das sichergestellte Bargeld von CHF 350.00 an AL.________ sowie der Betrag von CHF 4‘212.00 an O.________ (beides aus blauer Geldkassette) zurückgegeben (pag. 725). Es besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass der nach wie vor beschlagnahmte Bargeldbetrag dem Beschuldigten gehört. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird daher vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m.