28. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 780; PCN ________). Bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die übrigen erkennungsdienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst.