Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wurde mit begründetem Beschluss der Kammer vom 4.5.2018 bereits festgesetzt (pag. 1758 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ wurde bereits entschädigt. 27.3 Weitere Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. VII. Verfügungen