1192 f.). Mit Urteil vom 30.10.2014 wurden dem Beschuldigten der auf die Freisprüche fallende Anteil des Honorars (1/8) bereits als Entschädigung rechtskräftig zugesprochen (pag. 1194 ff.; pag. 1206 ff.). Vom restanzlichen Honorar wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 9.2.2016 1/3 des Honorars als Entschädigung zugesprochen (Obsiegen bei Kassation, pag. 1351 ff.). Das noch nicht verlegte restliche Honorar von Rechtsanwalt C.________, ausmachend CHF 15‘321.80 bzw. CHF 17‘569.40 wurde von der Vorinstanz festgelegt.