Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen auf Einstellung bzw. Freispruch von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG. Die Strafe wird durch die Kammer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nur marginal reduziert. Gestützt darauf rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO), weshalb der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00 vollumfänglich zu bezahlen hat.