26. Verfahrenskosten 26.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde auf insgesamt CHF 23‘254.85 bestimmt (inkl. CHF 19‘199.85 noch nicht liquidierter Verfahrenskosten aus dem Verfahren PEN 13 270; pag. 1570). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen.