51 aStGB). Vorliegend ist die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 62 Tagen (16 Tage vom 13.10.2011 bis 28.10.2011 sowie 46 Tage vom 4.12.2012 bis 18.1.2013) vollumfänglich an die Geldstrafe anzurechnen. 48 VI. Kosten und Entschädigung