Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese Strafe nicht höher ausfallen als CHF 1‘800.00, was deutlich unter den maximal zulässigen 20% der Grundstrafe liegt. Der Beschuldigte wird mithin zu einer bedingten Geldstrafe von 325 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘500.00, zzgl. einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 30 Tagen, verurteilt. 25.9.5 Zur Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB).