Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgelegt. 25.9.4 Zur Verbindungsbusse Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1628, S. 45 der Urteilsbegründung). Vorliegend erscheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese Strafe nicht höher ausfallen als CHF 1‘800.00, was deutlich unter den maximal zulässigen 20% der Grundstrafe liegt.