Es fanden insgesamt drei Hausdurchsuchungen statt, wobei jeweils neue Widerhandlungen gegen das BetmG festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte setzte sich mit diesem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint fraglich, ob beim Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen wäre. Die Kammer ist allerdings an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb so oder anders der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgelegt.