Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Während dem vorliegenden Strafverfahren wurde erneut ein Verfahren u.a. wegen Wiederhandlungen gegen das BetmG gegen den Beschuldigten eingeleitet (PEN 17 34). Der Beschuldigte wurde jedoch noch nicht verurteilt, weshalb nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch aus, dass er während hängigem Strafverfahren und trotz Untersuchungshaft weiter delinquierte. Es fanden insgesamt drei Hausdurchsuchungen statt, wobei jeweils neue Widerhandlungen gegen das BetmG festgestellt werden konnte.