2013, N. 6 f. zu Art. 42). Gemäss BGE 135 IV 184 kann jedoch bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen und gleichzeitig ausgefällter Strafen der Vollzug der Strafe nicht nach Art. 42 und 43, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 aStGB aufgeschoben werden, weil die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a aStGB die Gefahr weiterer Straftaten bzw. die Rückfallgefahr voraussetzt und damit notwendigerweise eine negative Prognose impliziert (BGE 135 IV 184 E. 2.3, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft.