1786, Z. 41 ff.), weshalb er die Miete von den Gemeinden zuverlässig erstattet erhielt/erhält. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, drei Wohnungen vermietet zu haben (pag. 1544, Z. 1 ff.). Oberinstanzlich wollte er dazu keine Aussagen mehr machen (pag. 1786, Z. 4 f.). Es ist folglich auf die bisherigen Erkenntnisse im Strafverfahren abzustellen. Hinsichtlich der Berechnung der Tagessatzhöhe kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1625 ff., S:43 ff. der Urteilsbegründung). Die Höhe des Tagessatzes wird auf CHF 60.00 festgesetzt.