34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 (pag. 1783 ff.) sowie gegenüber der Polizei zwecks Aufstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1681 ff.; pag. 1774 ff.) seine Mitwirkung mehrheitlich. Ob der Beschuldigte aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wollte er nicht sagen (pag. 1785, Z. 29 ff.). Allerdings bestätigte er, dass seine Ehefrau nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber zum gleichen Pensum (50%, pag. 1543, Z. 28 ff.) arbeitstätig sei (pag. 1786, Z. 11 ff.).