an das Obergericht an Gerichtspräsident N.________ überging (pag. 1463). Diese Verfahrensverzögerungen hat der Beschuldigte nicht zu verantworten und führten zu einer nicht unwesentlich längeren Dauer des Strafverfahrens. Die Kammer erachtet es aus diesen Gründen für unerlässlich, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe zu reduzieren. Eine Reduktion der Strafe um 90 Strafeinheiten erscheint angemessen.