Allerdings wurde das Urteil des Regionalgerichtes Emmental-Oberaargau vom 30.10.2014 mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.2.2016 wegen schweren Verfahrensfehlern kassiert (pag. 1351 ff.). Daraufhin wurde aufgrund eines gutgeheissenen Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin AJ.________ ein erster Hauptverhandlungstermin abgesetzt (pag. 1423 f.). Ein zweiter Hauptverhandlungstermin wurde abgesetzt, weil die Verfahrensleitung infolge Wahl des Gerichtspräsidenten AK.________ an das Obergericht an Gerichtspräsident N.________ überging (pag.