45 Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 179 und 181 zu Art. 47). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 13.10.2011 eröffnet (pag. 1). Es dauert bis anhin rund sieben Jahre.