Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Strafverfahren, sogar nach der Untersuchungshaft, wirkt sich straferhöhend aus. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Auch die Vaterschaft von mehreren Kindern ist allein kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Die Täterkomponenten führen nach dem Gesagten zu einer Erhöhung der Strafe um 60 Strafeinheiten. 25.7 Verletzung des Beschleunigungsgebot Das in Art.