Weiter hat der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, während des laufenden Verfahrens – wenn auch nicht einschlägig – delinquiert (vgl. Strafregisterauszug [pag. 1515]). Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar, was aber nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu Ungunsten des Beschuldigten aus.