, machte er nach der Haftentlassung im gleichen Stil weiter. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 29.10.2014 spricht sodann auch von einem theatralischen Verhalten sowie einem situationsangepassten inhaltlichen Denken des Beschuldigten (pag. 1165 ff.). Der Beschuldigte hat zwar anfänglich ein Geständnis abgelegt, dieses jedoch fortlaufend abgeschwächt bzw. widerrufen. Weiter hat der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, während des laufenden Verfahrens – wenn auch nicht einschlägig – delinquiert (vgl. Strafregisterauszug [pag.